Artikel 4 VO (EG) 2006/944

(1) Die Weinmengen, die Gegenstand genehmigter Verträge sind, müssen spätestens am 28. Februar 2007 bei Tafelweinen und spätestens am 15. September 2006 bei Q.b.A. an die Brennereien geliefert werden. Der erzeugte Alkohol muss gemäß Artikel 6 Absatz 1 bis spätestens 31. Mai 2007 bei Tafelweinen und bis spätestens 16. Oktober 2006 bei Q.b.A. an die Interventionsstelle geliefert werden.

(2) Die Sicherheit wird anteilig für die gelieferten Mengen freigegeben, wenn der Erzeuger den Nachweis für die Lieferung an die Brennerei erbringt.

Findet innerhalb der in Absatz 1 festgesetzten Fristen keine Lieferung statt, so verfällt die Sicherheit.

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