Artikel 26 VO (EG) 2006/950
(1) Im Sinne dieses Kapitels gilt „Zucker Zugeständnisse CXL” , dessen Ursprung gemäß den geltenden Gemeinschaftsvorschriften ermittelt und für den der Ursprungsnachweis durch ein Ursprungszeugnis erbracht wird, das im Einklang mit Artikel 47 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ausgestellt wurde, als Zucker mit Ursprung in Australien, Kuba oder Brasilien.
(2) Bei der Einfuhr ist den Zollbehörden eine ergänzende Unterlage vorzulegen, die mindestens eine der Angaben gemäß Anhang III Teil F enthält.
(3) Der Beteiligte teilt der zuständigen Behörde des Einfuhrmitgliedstaats zur Kontrolle insbesondere die Mengen mit und übermittelt ihr die Kopie der in Absatz 2 genannten ergänzenden Unterlage, auf der er die Angaben über die Einfuhr, insbesondere den angegebenen Polarisationsgrad, und die tatsächlich eingeführten Rohzuckermengen vermerkt hat.
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