Artikel 27 VO (EG) 2006/950

Für die in Artikel 24 Absatz 2 für Kuba angegebenen Mengen sowie für eine Menge von 23930 Tonnen mit Ursprung in Brasilien kann die Kommission im Falle, dass vor dem 1. Juli des laufenden Wirtschaftsjahres keine Einfuhrlizenzen erteilt worden sind, unter Berücksichtigung der Lieferprogramme beschließen, dass im Rahmen dieser Mengen Lizenzen für die anderen im selben Artikel genannten Drittländer erteilt werden können.

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