Artikel 11 VO (EG) 2006/951
Beantragung und Erteilung von Ausfuhrlizenzen
(1) Ausfuhrlizenzen für Zucker des KN-Codes 1701 für Mengen über 10 Tonnen werden wie folgt erteilt:
- a)
- am fünften Arbeitstag nach dem Tag der Antragstellung;
- b)
- Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung am fünften Arbeitstag nach dem Tag der Antragstellung, vorausgesetzt, dass von der Kommission zwischenzeitlich keine Maßnahme gemäß Artikel 9 Absatz 1 ergriffen wurde.
Unterabsatz 1 gilt nicht für:
- a)
- Kandiszucker,
- b)
- aromatisierten Zucker und Zucker mit Zusatz von Farbstoffen.
(2) Betrifft der Antrag auf Lizenzerteilung für Erzeugnisse nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Mengen bis zu 10 Tonnen, so darf der Beteiligte an ein und demselben Tag bei ein und derselben zuständigen Behörde nicht mehr als einen Antrag einreichen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.