Artikel 11 VO (EG) 2006/951

Beantragung und Erteilung von Ausfuhrlizenzen

(1) Ausfuhrlizenzen für Zucker des KN-Codes 1701 für Mengen über 10 Tonnen werden wie folgt erteilt:

a)
am fünften Arbeitstag nach dem Tag der Antragstellung;
b)
Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung am fünften Arbeitstag nach dem Tag der Antragstellung, vorausgesetzt, dass von der Kommission zwischenzeitlich keine Maßnahme gemäß Artikel 9 Absatz 1 ergriffen wurde.

Unterabsatz 1 gilt nicht für:

a)
Kandiszucker,
b)
aromatisierten Zucker und Zucker mit Zusatz von Farbstoffen.

(2) Betrifft der Antrag auf Lizenzerteilung für Erzeugnisse nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Mengen bis zu 10 Tonnen, so darf der Beteiligte an ein und demselben Tag bei ein und derselben zuständigen Behörde nicht mehr als einen Antrag einreichen.

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