Artikel 12a VO (EG) 2006/951

Sicherheiten für Lizenzen für Nichtquotenausfuhren

(1) Der Antragsteller stellt eine Sicherheit in Höhe von 110 EUR je Tonne für Nichtquotenzucker und von 42 EUR je Tonne Nettotrockenstoff für Nichtquotenisoglucose.

(2) Die Sicherheit gemäß Absatz 1 wird nach Wahl des Antragstellers in bar oder in Form einer Bürgschaft eines Instituts gestellt, das die Kriterien des Mitgliedstaats erfüllt, in dem der Lizenzantrag gestellt wird.

(3) Die Sicherheit gemäß Absatz 1 wird gemäß Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 für die Menge freigegeben, für die der Antragsteller die Verpflichtung zur Ausfuhr im Sinne von Artikel 30 Buchstabe b und Artikel 31 Buchstabe b Ziffer i der genannten Verordnung erfüllt hat, die sich aus den gemäß Artikel 7d der vorliegenden Verordnung erteilten Lizenzen ergibt.

(4) Sind gewisse Bestimmungsländer für die Ausfuhr von Nichtquotenzucker und/oder -isoglucose ausgeschlossen, so wird die Sicherheit gemäß Absatz 1 nur freigegeben, wenn nicht nur Absatz 3 des vorliegenden Artikels, sondern auch Artikel 4c der vorliegenden Verordnung eingehalten werden.

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