Artikel 36 VO (EG) 2006/951

Zusätzlicher Zoll für Zuckererzeugnisse

(1) Die zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 werden auf Erzeugnisse der KN-Codes 17011110, 17011190, 17011210, 17011290, 17019100, 17019910, 17019990 und 17029099 angewandt.

(2) Für die Anwendung der vorliegenden Verordnung gelten als repräsentative Preise für Weißzucker und Rohzucker auf dem Weltmarkt oder auf dem gemeinschaftlichen Einfuhrmarkt gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 die nach Abschnitt 1 ermittelten cif-Einfuhrpreise für diese Erzeugnisse, nachstehend „repräsentative Zuckerpreise” genannt.

Diese Preise werden für jedes Wirtschaftsjahr nach dem in Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgelegten Verfahren festgesetzt. Die Kommission kann sie in diesem Zeitraum ändern, wenn die Schwankungen der Berechnungsfaktoren zu einem Anstieg oder Rückgang von 1,20 EUR pro 100 Kilogramm oder mehr in Bezug auf die zuvor festgelegten repräsentativen Preise führen.

(3) Als repräsentativer Zuckerpreis für Erzeugnisse des KN-Codes 17029099 ist der für Weißzucker festgesetzte Preis pro 1 % Saccharosegehalt pro 100 Kilogramm Eigengewicht des betreffenden Erzeugnisses zu verstehen.

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