Artikel 38 VO (EG) 2006/951

Nachweise

(1) Die Höhe der zusätzlichen Einfuhrzölle für jede Art der in Artikel 34 Absatz 1 genannten Melasse und der in Artikel 36 Absatz 1 genannten Zuckererzeugnisse wird auf der Grundlage des cif-Einfuhrpreises der betreffenden Sendung gemäß Artikel 39 ermittelt.

Im Fall von Melasse wird der cif-Einfuhrpreis der betreffenden Sendung durch Anpassung gemäß Artikel 32 in den Preis für Melasse der Standardqualität umgerechnet.

Im Fall von Weiß- oder Rohzucker wird der cif-Einfuhrpreis der betreffenden Sendung je nach Fall in den Preis für Zucker der Standardqualität umgerechnet, wie er in Anhang I Abschnitte II und III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgelegt ist, oder in den entsprechenden Preis für das Erzeugnis des KN-Codes 17029099 umgerechnet.

(2) Ist der cif-Einfuhrpreis pro 100 Kilogramm einer Sendung höher als der in Artikel 34 Absatz 2 genannte anwendbare repräsentative Melassepreis oder der in Artikel 36 Absatz 2 genannte repräsentative Zuckerpreis, hat der Importeur den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats mindestens folgende Nachweise vorzulegen:

a)
den Kaufvertrag oder ein anderes gleichwertiges Dokument,
b)
den Versicherungsvertrag,
c)
die Rechnung,
d)
(sofern zutreffend) die Ursprungsbescheinigung,
e)
den Beförderungsvertrag und
f)
bei Seebeförderung das Konnossement.

Zur Überprüfung des cif-Einfuhrpreises der betreffenden Sendung können die zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats sonstige Informationen und Unterlagen anfordern, die sie als notwendig erachten.

(3) In dem in Absatz 2 genannten Fall muss der Importeur die in Artikel 248 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 genannte Sicherheit hinterlegen, die der Differenz zwischen der Höhe des auf der Grundlage des für das betreffende Erzeugnis geltenden repräsentativen Preises berechneten zusätzlichen Einfuhrzolls und der Höhe des auf der Grundlage des cif-Einfuhrpreises der betreffenden Sendung berechneten zusätzlichen Einfuhrzolls entspricht.

(4) Der Importeur verfügt über eine Frist von zwei Monaten ab Verkauf der Erzeugnisse, jedoch höchstens neun Monaten ab Annahme der Anmeldung zum freien Verkehr, um nachzuweisen, dass die Sendung zu Bedingungen abgesetzt wurde, die die in Absatz 2 genannten Preise bestätigen. Erfolgt der Nachweis nicht innerhalb dieser Fristen, so verfällt die Sicherheit. Jedoch können die zuständigen Behörden die Frist von neun Monaten auf begründeten Antrag des Importeurs um höchstens drei Monate verlängern.

Die Sicherheit wird freigegeben, sofern der Nachweis für die Veräußerungsbedingungen zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden erbracht wird. Anderenfalls verfällt die Sicherheitsleistung durch Zahlung der zusätzlichen Zölle.

(5) Stellen die zuständigen Behörden bei der Überprüfung fest, dass die Bedingungen dieses Artikels nicht erfüllt worden sind, fordern sie den nach Artikel 220 der Verordnung (EWG) Nr. 2931/92 fälligen Zoll nach. Der Betrag des nachzufordernden bzw. des restlichen nachzufordernden Zolls beinhaltet Zinsen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Waren für den freien Verkauf freigegeben wurden, bis zum Zeitpunkt der Nachforderung. Es gilt der Zinssatz für Nachforderungen nach innerstaatlichem Recht.

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