Artikel 8 VO (EG) 2006/951
Gültigkeit der Ausfuhrlizenzen
(1) Ausfuhrlizenzen für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 genannten Erzeugnisse für Mengen über 10 Tonnen gelten ab dem Tag ihrer Erteilung bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat der Erteilung.
(2) Ausfuhrlizenzen für Mengen der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 genannten Erzeugnisse, die 10 Tonnen nicht überschreiten, gelten vom Tag ihrer Erteilung im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 an bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat ihrer Erteilung.
In dem im ersten Unterabsatz genannten Fall kann der Betroffene nicht mehr als eine Lizenz für ein und dieselbe Ausfuhr in Anspruch nehmen.
(3) Ausfuhrlizenzen für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, d, e, f und g der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 genannten Erzeugnisse gelten vom Tag ihrer Erteilung im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 an bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat ihrer Erteilung.
4. Ausfuhrlizenzen für die erstattungsbegünstigte Ausfuhr der in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 aufgeführten Erzeugnisse gelten vom Tag ihrer Erteilung bis zum Ende des dritten auf die Erteilung folgenden Monats.
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