Artikel 9 VO (EG) 2006/951

Aussetzung der Erteilung von Ausfuhrlizenzen

(1) Sofern die Gefahr besteht, dass durch die Ausstellung von Ausfuhrlizenzen für den betreffenden Zeitraum die verfügbaren Haushaltsmittel überschritten werden oder die im WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft(1) festgesetzten Höchstmengen und/oder Haushaltsausgaben überschritten werden, kann die Kommission

a)
einen einheitlichen Bewilligungssatz für die beantragten Mengen festsetzen, für die noch keine Lizenzen erteilt wurden;
b)
Anträge ablehnen, für die noch keine Ausfuhrlizenzen erteilt wurden;
c)
die Antragstellung fünf Arbeitstage lang aussetzen. Nach dem Verfahren des Artikels 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann auch eine längere Aussetzungsfrist beschlossen werden.

(2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen können auch getroffen werden, wenn sich die Anträge auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz auf Mengen beziehen, die die normalen Absatzmengen für eine Bestimmung oder eine Bestimmungsgruppe überschreiten oder zu überschreiten drohen und die Erteilung der beantragten Lizenzen die Gefahr von Spekulationsgeschäften, einer Wettbewerbsverzerrung zwischen Marktteilnehmern oder der Störung der betreffenden Handelsströme oder des Gemeinschaftsmarktes mit sich bringt.

(3) Sollten die beantragten Mengen verringert oder abgelehnt werden, ist die für die Lizenz geleistete Sicherheit für die nicht bewilligten Mengen umgehend freizugeben.

(4) Die Antragsteller können ihre Lizenzanträge bis zum Ende der Woche zurückziehen, die auf die Veröffentlichung des in Absatz 1 Buchstabe a genannten einheitlichen Bewilligungssatzes im Amtsblatt der Europäischen Union folgt, wenn dieser weniger als 80 % beträgt. Die Mitgliedstaaten geben daraufhin die Sicherheit frei.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 22.

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