Artikel 10 VO (EG) 2006/952

Kontrollen

(1) In jedem Wirtschaftsjahr führt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats Kontrollen bei jedem zugelassenen Hersteller oder in jeder zugelassenen Raffinerie durch.

(2) Bei den Kontrollen wird geprüft, ob die Aufzeichnungsdaten gemäß Artikel 9 und die Mitteilungen gemäß Artikel 21 wahrheitsgetreu erfasst wurden und dem geforderten Mindestumfang entsprechen; dazu werden die angelieferten Rohstoffe und die daraus erzeugten Mengen an Endprodukten auf Kohärenz geprüft und mit den Angaben in den Handelsdokumenten oder anderen maßgeblichen Unterlagen verglichen.

Bei den Kontrollen wird auch die Genauigkeit der Wiegeinstrumente und der Laboranalysen geprüft, mit denen die angelieferten Rohstoffe, die in der Produktion verarbeiteten Mengen, die daraus erzeugten Produkte und die Bewegungen von Lagerbeständen festgestellt werden.

Die Kontrollen umfassen eine Überprüfung der Daten, die bei der Festlegung der mittleren durchschnittlichen Verkaufspreise des Unternehmens gemäß Artikel 13 Absatz 2 zugrunde gelegt werden, auf Wahrheitsgehalt und geforderten Mindestumfang.

Bei den Zuckerherstellern wird außerdem geprüft, ob die Verpflichtung, den Zuckerrübenerzeugern den Mindestpreis zu zahlen, eingehalten wurde.

Mindestens einmal alle zwei Jahre erfolgt eine Kontrolle der Istbestände.

(3) Soweit die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats vorsehen, dass bestimmte Teilkontrollen auf Grundlage von Stichproben zulässig sind, müssen diese ein zuverlässiges und repräsentatives Kontrollniveau gewährleisten.

(4) Der Mitgliedstaat kann den zugelassenen Unternehmen zur Auflage machen, die Dienste eines Buchprüfers mit anerkannter Zulassung im Mitgliedstaat in Anspruch zu nehmen, um die Preisangaben gemäß Artikel 13 zu bescheinigen.

(5) Zu jeder Prüfung wird ein vom Kontrollbeauftragten unterzeichneter Kontrollbericht erstellt, in dem die einzelnen Punkte der Kontrolle genau festgehalten sind. Aus dem Bericht müssen insbesondere hervorgehen:

a)
das Kontrolldatum und die anwesenden Personen,
b)
der Prüfzeitraum und die davon betroffenen Mengen,
c)
die verwendeten Kontrollverfahren, gegebenenfalls unter Angabe der Methoden zur Probennahme,
d)
die Prüfergebnisse und gegebenenfalls vorgeschriebene Abhilfemaßnahmen,
e)
eine Bewertung von Schwere, Umfang, Verlauf und bisheriger Dauer der eventuell festgestellten Mängel und Abweichungen sowie alle weiteren Hinweise, die für das Festsetzen einer Sanktion maßgeblich sind.

Jeder Kontrollbericht wird archiviert und ab dem Jahr der Kontrolle mindestens drei Jahre lang so aufbewahrt, dass er für die Prüfstellen der Kommission problemlos auswertbar ist.

(6) Die Mitgliedstaaten leisten sich gegenseitig Amtshilfe, um wirksame Kontrollen zu ermöglichen und um die Echtheit der übermittelten Dokumente und/oder die Richtigkeit der ausgetauschten Angaben sicherzustellen.

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