Artikel 15 VO (EG) 2006/952
Übergangsbestimmungen zur Übermittlung der Preisangaben
Spätestens bis zum 20. Oktober 2006, 20. Januar 2007, 20. April 2007, 20. Juli 2007, 20. Oktober 2007, 20. Januar 2008 und 20. April 2008 übermitteln die gemäß den Artikeln 7 und 8 dieser Verordnung zugelassenen Unternehmen und die gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 zugelassenen Verarbeiter die gemäß Artikel ;13 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung für die drei Vormonate ermittelten Preise.
Übermittelte Daten werden von den Kommissionsdienststellen unter Wahrung der Vertraulichkeit verarbeitet und gespeichert.
Die anderen Marktteilnehmer im Zuckersektor, insbesondere die Einkäufer, können der Kommission den durchschnittlichen Zuckerpreis nach dem Verfahren des Artikels 13 mitteilen. Dazu sind jeweils Name, Anschrift und Firmenbezeichnung des Marktteilnehmers anzugeben.
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