Artikel 43 VO (EG) 2006/952
Dauerausschreibung
(1) Sofern die Lage auf dem Zuckermarkt der Gemeinschaft es zulässt, kann zum Verkauf eine Dauerausschreibung eröffnet werden.
Während der Geltungsdauer dieser Dauerausschreibung werden Teilausschreibungen durchgeführt.
(2) Die Veröffentlichung der Bekanntmachung der Dauerausschreibung erfolgt nur zur Ausschreibungseröffnung. Die Bekanntmachung kann während der Gültigkeitsdauer der Dauerausschreibung geändert oder ersetzt werden. Sie wird geändert oder ersetzt, wenn während der Gültigkeitsdauer eine Änderung der Ausschreibungsbedingungen eintritt.
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