Artikel 57j VO (EG) 2006/952
Einzelheiten der Verträge und Lagerungszeitraum
(1) Nach vollständiger Übermittlung der Angaben gemäß Artikel 57i teilt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats dem Zuschlagsempfänger mit, dass alle erforderlichen Angaben übermittelt worden sind und von diesem Zeitpunkt an ein Vertrag als abgeschlossen gilt.
(2) Der Vertrag umfasst die Bestimmungen dieses Kapitels, diejenigen der Verordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens sowie die Ausschreibung und die Angaben gemäß Artikel 57i.
(3) Der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist derjenige, an dem die zuständige Behörde des Mitgliedstaats die Mitteilung an den Vertragsnehmer gemäß Absatz 1 vornimmt.
(4) Für bereits eingelagerten Zucker beginnt der vertragliche Lagerungszeitraum an dem auf den Vertragsabschluss folgenden Tag. Für noch nicht eingelagerten Zucker beginnt der vertragliche Lagerungszeitraum an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die gesamte Vertragsmenge eingelagert worden ist.
(5) Vorbehaltlich des Artikels 57m läuft der vertragliche Lagerungszeitraum am 31. Oktober 2008 ab.
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