Artikel 1 VO (EG) 2006/958

(1) Es wird eine Dauerausschreibung für die Festsetzung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker des KN-Codes 17019910 für alle Bestimmungen mit Ausnahme von Andorra, Gibraltar, Ceuta, Melilla, Vatikanstadt, Liechtenstein, den Gemeinden Livigno und Campione d'Italia, Helgoland, Grönland, den Färöern, den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien(1), Montenegro und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien durchgeführt. Während der Geltungsdauer dieser Dauerausschreibung werden Teilausschreibungen durchgeführt.

(2) Die Dauerausschreibung bleibt bis zum 27. September 2007 gültig.

Fußnote(n):

(1)

Einschließlich des Kosovo unter der Ägide der Vereinten Nationen nach der Resolution 1244 des Sicherheitsrats vom 10. Juni 1999.

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