Präambel VO (EG) 2006/958
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 4 und Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe g,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit Rücksicht auf die Lage des Zuckermarkts in der Gemeinschaft sowie des Weltmarkts ist es angebracht, so bald wie möglich eine Dauerausschreibung für die Ausfuhr von Weißzucker im Wirtschaftsjahr 2006/07 zu eröffnen. Wegen der möglichen Schwankungen der Weltzuckerpreise muss in der Ausschreibung die Festsetzung von Ausfuhrerstattungen vorgesehen werden.
- (2)
- Die allgemeinen Regeln des Ausschreibungsverfahrens für die Festsetzung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Zucker, die mit Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgelegt wurden, sind anzuwenden.
- (3)
- Im Handel zwischen der Gemeinschaft einerseits und Bulgarien und Rumänien andererseits gelten für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors noch Einfuhrzölle und Ausfuhrerstattungen, und die Höhe der Ausfuhrerstattungen übersteigt die der Einfuhrzölle erheblich. Im Hinblick auf den Beitritt dieser beiden Länder zur Europäischen Union kann dieser Unterschied zu Bewegungen spekulativer Art führen.
- (4)
- Zur Verhinderung von Missbrauch bei der Wiedereinfuhr oder Wiederverbringung von Erzeugnissen des Zuckersektors, für die Ausfuhrerstattungen gezahlt wurden, in die Gemeinschaft sollten für sämtliche Länder des Westbalkans keine Ausfuhrerstattungen festgesetzt werden.
- (5)
- Die Besonderheit dieses Verfahrens erfordert, angepasste Bestimmungen für die im Rahmen der Dauerausschreibung erteilten Ausfuhrlizenzen vorzusehen, insbesondere Bestimmungen über die Frist für die Erteilung der Lizenzen, ihre Geltungsdauer, die Höhe der Sicherheit sowie die Menge, für die die Ausfuhrverpflichtung nach Maßgabe der Lizenz erfüllt ist. Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(2) sowie der Verordnung (EWG) Nr. 120/89 der Kommission vom 19. Januar 1989 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Ausfuhrabschöpfungen und -abgaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse(3) müssen jedoch anwendbar bleiben.
- (6)
- Für die Teilausschreibungen des Monats Juli 2006 ersetzen die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1138/2005 der Kommission vom 15. Juli 2005 über eine Dauerausschreibung für das Wirtschaftsjahr 2005/06 zur Festsetzung von Abschöpfungen und/oder Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker(4). Aus Gründen der Transparenz und der Rechtsklarheit ist besagte Verordnung daher zum 1. Juli 2006 aufzuheben.
- (7)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1.
- (2)
ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 410/2006 (ABl. L 71 vom 10.3.2006, S. 7).
- (3)
ABl. L 16 vom 20.1.1989, S. 19. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 910/2004 (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 63).
- (4)
ABl. L 185 vom 16.7.2005, S. 3.
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