Artikel 21 VO (EG) 2006/967

Kontrollen und nationale Anwendungsmaßnahmen

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Warenkontrolle bei mindestens 5 %

a)
der übertragenen Zuckerbestände gemäß Artikel 14,
b)
der im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung gemäß Artikel 18 gelieferten Rohstoffmengen,
c)
der Ausfuhranmeldungen gemäß Artikel 19 entsprechend den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2090/2002 vor.

(2) Der Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens 30. März nach dem jeweiligen Wirtschaftsjahr einen Jahresbericht über die insbesondere gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels und Artikel 12 durchgeführten Kontrollen, in dem die bei jeder Kontrolle festgestellten Unzulänglichkeiten, die dagegen eingeleiteten Maßnahmen und die verhängten Sanktionen festgehalten sind.

(3) Die Mitgliedstaaten treffen alle zur ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen und können entsprechende einzelstaatliche Sanktionen gegen Marktteilnehmer verhängen, die an dem Verfahren beteiligt sind.

(4) Die Mitgliedstaaten leisten sich gegenseitig Amtshilfe, um wirksame Kontrollen zu ermöglichen und um die Echtheit der übermittelten Dokumente und die Richtigkeit der ausgetauschten Angaben sicherzustellen.

(5) Die Mitteilungen gemäß Artikel 4 Absatz 3, den Artikeln 10 und 17 sowie dem vorliegenden Artikel erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission(1).

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.

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