Artikel 20 VO (EG) 2006/967
Wechselkurs
In den Mitgliedstaaten, die nicht der Eurozone angehören, ist als Wechselkurs folgender Kurs anzuwenden:
- a)
- für den Überschussbetrag gemäß Artikel 3 der Kurs, der am ersten Tag des Wirtschaftsjahres gilt, in dem die Überschussmenge erzeugt wurde;
- b)
- für die zu zahlenden Beträge gemäß Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 1 der Kurs, der am ersten Tag des Monats gilt, an dem sie fällig werden.
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