Artikel 20 VO (EG) 2006/967

Wechselkurs

In den Mitgliedstaaten, die nicht der Eurozone angehören, ist als Wechselkurs folgender Kurs anzuwenden:

a)
für den Überschussbetrag gemäß Artikel 3 der Kurs, der am ersten Tag des Wirtschaftsjahres gilt, in dem die Überschussmenge erzeugt wurde;
b)
für die zu zahlenden Beträge gemäß Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 1 der Kurs, der am ersten Tag des Monats gilt, an dem sie fällig werden.

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