Artikel 19 VO (EG) 2006/967
Ausfuhr
(1) Die Ausfuhrlizenzen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d werden im Rahmen der für die Ausfuhr ohne Erstattung geltenden Mengenbegrenzung erteilt, die von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festzusetzen ist.
(2) Die Überschussmengen gelten als ausgeführt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d, wenn
- a)
- das Erzeugnis ohne Erstattung als Weißzucker, Isoglucose in unverändertem Zustand oder Inulinsirup in unverändertem Zustand ausgeführt worden ist und
- b)
- die entsprechende Ausfuhranmeldung vor dem 1. Januar nach dem Wirtschaftsjahr, in dem der überschüssige Rohstoff erzeugt wurde, vom Ausfuhrmitgliedstaat akzeptiert worden ist und
- c)
-
der Hersteller der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats bis zum 1. April nach dem Wirtschaftsjahr, in dem die Überschussmenge erzeugt wurde, Folgendes vorgelegt hat:
- i)
- die Ausfuhrlizenz, die ihm gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 erteilt wurde;
- ii)
- die in den Artikeln 31 und 32 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 genannten Unterlagen und, sofern gewisse Bestimmungsländer für die Ausfuhr von Nichtquotenzucker und/oder -isoglucose ausgeschlossen sind, die in Artikel 4c der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 genannten Unterlagen, die zur Freigabe der Sicherheit erforderlich sind;
- iii)
- eine Erklärung, mit der bescheinigt wird, dass die ausgeführten Mengen als Überschussmengen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung verbucht werden.
(3) Sind gewisse Bestimmungsländer für die Ausfuhr von Nichtquotenzucker und/oder -isoglucose ausgeschlossen, so können die Mitgliedstaaten auf schriftlichen Antrag des Herstellers die in Absatz 2 Buchstabe c auf den 1. April festgesetzte Frist für die Vorlage der in Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii genannten Unterlagen um bis zu sechs Monate verlängern.
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