Artikel 19 VO (EG) 2006/967

Ausfuhr

(1) Die Ausfuhrlizenzen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d werden im Rahmen der für die Ausfuhr ohne Erstattung geltenden Mengenbegrenzung erteilt, die von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festzusetzen ist.

(2) Die Überschussmengen gelten als ausgeführt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d, wenn

a)
das Erzeugnis ohne Erstattung als Weißzucker, Isoglucose in unverändertem Zustand oder Inulinsirup in unverändertem Zustand ausgeführt worden ist und
b)
die entsprechende Ausfuhranmeldung vor dem 1. Januar nach dem Wirtschaftsjahr, in dem der überschüssige Rohstoff erzeugt wurde, vom Ausfuhrmitgliedstaat akzeptiert worden ist und
c)
der Hersteller der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats bis zum 1. April nach dem Wirtschaftsjahr, in dem die Überschussmenge erzeugt wurde, Folgendes vorgelegt hat:

i)
die Ausfuhrlizenz, die ihm gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 erteilt wurde;
ii)
die in den Artikeln 31 und 32 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 genannten Unterlagen und, sofern gewisse Bestimmungsländer für die Ausfuhr von Nichtquotenzucker und/oder -isoglucose ausgeschlossen sind, die in Artikel 4c der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 genannten Unterlagen, die zur Freigabe der Sicherheit erforderlich sind;
iii)
eine Erklärung, mit der bescheinigt wird, dass die ausgeführten Mengen als Überschussmengen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung verbucht werden.

(3) Sind gewisse Bestimmungsländer für die Ausfuhr von Nichtquotenzucker und/oder -isoglucose ausgeschlossen, so können die Mitgliedstaaten auf schriftlichen Antrag des Herstellers die in Absatz 2 Buchstabe c auf den 1. April festgesetzte Frist für die Vorlage der in Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii genannten Unterlagen um bis zu sechs Monate verlängern.

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