Artikel 18 VO (EG) 2006/967

Regionen in äußerster Randlage

(1) Die für die Zwecke der besonderen Versorgungsregelung für die Regionen in äußerster Randlage gemäß Artikel 12 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 und im Rahmen der in den Programmen gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 festgelegten Mengenbegrenzungen verwendeten Rohstoffüberschüsse sind Gegenstand eines Direktverkaufsvertrags zwischen dem Hersteller und einem Marktteilnehmer, der in eines der Register gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 793/2006 eingetragen ist.

(2) In dem Vertrag gemäß Absatz 1 ist insbesondere vorgesehen, dass die Vertragsparteien sich folgende Unterlagen übermitteln:

a)
eine Erklärung des Herstellers, aus der die überschüssige Rohstoffmenge hervorgeht, die im Rahmen des Vertrags geliefert wurde,
b)
eine Erklärung des betreffenden Marktteilnehmers, in der die Lieferung der betreffenden Menge im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung bestätigt wird.

Für die überschüssigen Rohstoffmengen ist dem Antrag auf Beihilfebescheinigung gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 793/2006 eine Bescheinigung des Herstellers gemäß Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels beizufügen. Die Beihilfebescheinigung trägt in Feld 20 die Angabe „C-Zucker: keine Beihilfe” gemäß Anhang I Buchstabe F der Verordnung (EG) Nr. 793/2006.

Die zuständigen Behörden, die die Beihilfebescheinigung ausgestellt haben, übermitteln eine Kopie dieser Bescheinigung an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Hersteller zugelassen ist.

Die Mengen Rohstoffe, für die der Hersteller die Erklärung gemäß Absatz 2 Buchstabe b vorlegt und für die dem betreffenden Mitgliedstaat Kopien der Beihilfebescheinigungen vorliegen, gelten als im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe c eingeführt.

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