Artikel 17 VO (EG) 2006/967
Mitteilungen der Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission folgende Angaben:
- a)
- bis spätestens 15. September die auf das folgende Wirtschaftsjahr zu übertragenden Mengen Rübenzucker, Inulinsirup und Rohrzucker, die im laufenden Wirtschaftsjahr erzeugt wurden;
- c)
- bis spätestens 15. November die aus dem vorhergehenden Wirtschaftsjahr übertragenen Isoglucosemengen.
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