Artikel 17 VO (EG) 2006/967

Mitteilungen der Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission folgende Angaben:

a)
bis spätestens 15. September die auf das folgende Wirtschaftsjahr zu übertragenden Mengen Rübenzucker, Inulinsirup und Rohrzucker, die im laufenden Wirtschaftsjahr erzeugt wurden;
c)
bis spätestens 15. November die aus dem vorhergehenden Wirtschaftsjahr übertragenen Isoglucosemengen.

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