Artikel 16 VO (EG) 2006/967

Übertragung von Isoglucose

Beschließt ein Isoglucoseerzeuger im Rahmen eines Wirtschaftsjahres eine Übertragung vorzunehmen, so teilt er seinen Beschluss den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats seiner Zulassung bis zum 31. Oktober des folgenden Wirtschaftsjahres mit.

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