Artikel 15 VO (EG) 2006/967

Übertragung von Zucker

(1) Die Bedingungen für die Übertragung von Zucker gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 werden in einer Branchenvereinbarung gemäß Artikel 6 der genannten Verordnung festgelegt und betreffen insbesondere die Zuckerrübenmenge, die der zu übertragenden Zuckermenge entspricht, sowie die Aufteilung dieser Menge auf die Zuckerrübenerzeuger.

(2) Das betreffende Unternehmen zahlt für die Zuckerrüben, die der übertragenen Zuckermenge entsprechen, mindestens den Mindestpreis unter den Bedingungen, die für Zuckerrüben gelten, die im Rahmen der Quotenerzeugung des Wirtschaftsjahres geliefert werden, auf das der Zucker übertragen wird.

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