Artikel 14 VO (EG) 2006/967

Übertragene Mengen

Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann der Hersteller auf das folgende Wirtschaftsjahr eine Menge an Rohstoffen übertragen, die höchstens dem seine Quote überschreitenden Teil der Erzeugung des laufenden Wirtschaftsjahres entspricht, einschließlich der zuvor gemäß dem genannten Artikel auf dieses Wirtschaftsjahr übertragenen Mengen oder der gemäß Artikel 19 der genannten Verordnung aus dem Markt genommenen Mengen.

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