Artikel 13 VO (EG) 2006/967
Sanktionen
(1) Werden Abweichungen zwischen den Ist-Beständen, den registrierten Beständen und den Rohstofflieferungen festgestellt oder fehlen Belege, aus denen die Übereinstimmung zwischen diesen Elementen hervorgeht, wird die Zulassung des Verarbeiters für einen von den Mitgliedstaaten festzulegenden Zeitraum von mindestens drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Feststellung entzogen. Solange die Zulassung entzogen ist, darf der Verarbeiter keine Lieferungen von Industrierohstoffen entgegennehmen, er darf aber den bereits gelieferten Industrierohstoff verwenden.
Bei zu hohen Angaben über die verwendeten Rohstoffmengen muss der betreffende Verarbeiter pro Tonne zu viel gemeldeter Menge einen Betrag von 500 EUR zahlen.
(2) Die Zulassung wird nicht gemäß Absatz 1 entzogen, wenn die festgestellten Abweichungen zwischen dem Ist-Bestand und dem in der Bestandsbuchführung eingetragenen Bestand auf höhere Gewalt zurückzuführen sind oder weniger als 5 % Gewichtsanteil der Menge der kontrollierten Rohstoffe ausmachen oder auf Auslassungen bzw. einfachen Verwaltungsfehlern beruhen, sofern Abhilfemaßnahmen zur Vermeidung entsprechender Unzulänglichkeiten in der Zukunft ergriffen werden.
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