Artikel 12 VO (EG) 2006/967

Kontrolle der Verarbeiter

(1) In jedem Wirtschaftsjahr führen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Kontrollen bei mindestens 50 % der zugelassenen Verarbeiter durch, die auf der Grundlage einer Risikoanalyse ausgewählt werden.

(2) Die Kontrollen umfassen eine Analyse des Verarbeitungsverfahrens, eine Überprüfung der Handelsdokumente und eine physische Überprüfung der Bestände, um die Übereinstimmung der Lieferungen der Ausgangserzeugnisse mit denen der End-, Neben- und Nacherzeugnisse sicherzustellen.

Bei den Kontrollen wird die Genauigkeit der Wiegeinstrumente und der Laboranalysen geprüft, mit denen die angelieferten Rohstoffe, die in der Produktion verarbeiteten Mengen, die daraus erzeugten Produkte und die Bewegungen von Lagerbeständen festgestellt werden.

Soweit die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vorsehen, dass bestimmte Teilkontrollen auf der Grundlage von Stichproben zulässig sind, müssen diese ein zuverlässiges und repräsentatives Kontrollniveau gewährleisten.

(3) Zu jeder Prüfung wird ein vom Kontrollbeauftragten unterzeichneter Kontrollbericht erstellt, in dem die einzelnen Punkte der Kontrolle genau festgehalten sind. Aus dem Bericht muss insbesondere hervorgehen:

a)
das Kontrolldatum und die anwesenden Personen;
b)
der Prüfzeitraum und die davon betroffenen Mengen;
c)
die verwendeten Kontrollverfahren, gegebenenfalls auch unter Angabe der Methoden zur Probennahme;
d)
die Prüfergebnisse und die abgegebenen Empfehlungen;
e)
eine Bewertung von Schwere, Umfang, Verlauf und bisheriger Dauer der eventuell festgestellten Mängel und Abweichungen sowie alle weiteren Hinweise, die für das Festsetzen einer Sanktion maßgeblich sind.

Jeder Kontrollbericht wird archiviert und ab dem Jahr der Kontrolle mindestens drei Jahre lang so aufbewahrt, dass er für die Prüfstellen der Kommission problemlos auswertbar ist.

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