Artikel 11 VO (EG) 2006/967

Verzeichnisse des Verarbeiters

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats legt fest, welche Verzeichnisse der Verarbeiter führen muss und in welchen zeitlichen Abständen (mindestens monatlich) darin Eintragungen vorzunehmen sind.

Diese Verzeichnisse, die vom Verarbeiter mindestens drei Jahre lang ab dem laufenden Jahr aufzubewahren sind, enthalten mindestens folgende Angaben:

a)
die gelieferten Rohstoffmengen, die zur Verarbeitung gekauft wurden,
b)
die Mengen der verarbeiteten Ausgangserzeugnisse sowie die Mengen und Arten der dabei gewonnenen End-, Neben- und Nacherzeugnisse,
c)
Verarbeitungsverluste,
d)
vernichtete Mengen mit entsprechender Begründung,
e)
Mengen und Arten der vom Verarbeiter verkauften oder abgegebenen Erzeugnisse.

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