Artikel 10 VO (EG) 2006/967

Mitteilungen der Mitgliedstaaten

Jeder betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission folgende Angaben:

a)
spätestens bis Ende Mai die Menge Industrierohstoff, die die von ihm anerkannten Hersteller vom vorangegangenen 1. Oktober bis 31. März geliefert haben;
b)
spätestens bis Ende November für das vorangegangene Wirtschaftsjahr

die Menge Industrierohstoff, die die von ihm anerkannten Hersteller geliefert haben, aufgeschlüsselt nach Weißzucker, Rohzucker, Zuckersirup und Isoglucose,

die Menge Industrierohstoff, für die die von ihm zugelassenen Verarbeiter den Nachweis gemäß Artikel 9 Absatz 2 erbracht haben, aufgeschlüsselt zum einen nach Weißzucker, Rohzucker, Zuckersirup und Isoglucose und zum anderen nach den im Anhang aufgeführten Erzeugnissen,

die Zuckermengen, die die von ihm anerkannten Hersteller gemäß Artikel 7 Absatz 3 geliefert haben.

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