Artikel 10 VO (EG) 2006/967
Mitteilungen der Mitgliedstaaten
Jeder betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission folgende Angaben:
- a)
- spätestens bis Ende Mai die Menge Industrierohstoff, die die von ihm anerkannten Hersteller vom vorangegangenen 1. Oktober bis 31. März geliefert haben;
- b)
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spätestens bis Ende November für das vorangegangene Wirtschaftsjahr
- —
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die Menge Industrierohstoff, die die von ihm anerkannten Hersteller geliefert haben, aufgeschlüsselt nach Weißzucker, Rohzucker, Zuckersirup und Isoglucose,
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die Menge Industrierohstoff, für die die von ihm zugelassenen Verarbeiter den Nachweis gemäß Artikel 9 Absatz 2 erbracht haben, aufgeschlüsselt zum einen nach Weißzucker, Rohzucker, Zuckersirup und Isoglucose und zum anderen nach den im Anhang aufgeführten Erzeugnissen,
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die Zuckermengen, die die von ihm anerkannten Hersteller gemäß Artikel 7 Absatz 3 geliefert haben.
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