Artikel 9 VO (EG) 2006/967
Verpflichtungen des Verarbeiters
(1) Bei jeder Lieferung händigt der Verarbeiter dem betreffenden Hersteller einen Lieferschein für die im Rahmen des Liefervertrags gemäß Artikel 6 gelieferten Industrierohstoffe aus, auf dem die gelieferten Mengen bescheinigt sind.
(2) Vor Ende des fünften Monats nach jeder Lieferung weist der Verarbeiter zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats nach, dass die Industrierohstoffe in Übereinstimmung mit der in Artikel 5 genannten Zulassung und dem in Artikel 6 genannten Liefervertrag für die Herstellung der Erzeugnisse verwendet wurden. Der Nachweis besteht insbesondere aus der automatischen Registrierung der betreffenden Erzeugnismengen während oder am Ende des Herstellungsprozesses.
(3) Hat der Verarbeiter den Nachweis gemäß Absatz 2 nicht erbracht, so zahlt er für die betreffende Lieferung einen Betrag von 5 EUR pro Tonne und pro Verzugstag ab dem Ende des fünften Monats nach der Lieferung.
(4) Hat der Verarbeiter den Nachweis gemäß Absatz 2 vor Ende des siebten Monats nach der Lieferung nicht erbracht, so gilt die betreffende Menge im Rahmen der Anwendung von Artikel 13 als zu viel gemeldete Menge. Die Zulassung des Verarbeiters wird je nach Schwere des Falls für einen Zeitraum von drei bis sechs Monaten entzogen.
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