Artikel 8 VO (EG) 2006/967
Lieferung der Rohstoffe
Anhand der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Lieferscheine teilt der Hersteller der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der ihn zugelassen hat, jeden Monat die Rohstoffmengen mit, die im Vormonat im Rahmen der einzelnen Lieferverträge geliefert wurden, wobei er gegebenenfalls die gemäß Artikel 7 Absatz 1 oder 3 gelieferten Mengen angibt.
Die Mengen gemäß Unterabsatz 1 gelten als geliefert im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a.
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