Artikel 7 VO (EG) 2006/967

Äquivalenz

(1) Ab Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres bis zu dem Zeitpunkt, in dem er seine Erzeugungsquote ausgeschöpft hat, kann der Hersteller im Rahmen der Lieferverträge gemäß Artikel 6 den Industrierohstoff durch einen Rohstoff ersetzen, den er im Rahmen seiner Quote erzeugt hat.

(2) Auf Antrag des betreffenden Herstellers wird der im Rahmen der Quote erzeugte Rohstoff, der gemäß Absatz 1 geliefert wurde, als Industrierohstoff verbucht, der gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a für dasselbe Wirtschaftsjahr an einen Verarbeiter geliefert wurde.

(3) Auf Antrag der beteiligten Parteien können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gestatten, dass eine Zuckermenge, die von einem anderen Hersteller in der Gemeinschaft erzeugt wurde, als Ersatz für den Industriezucker geliefert wird. In diesem Fall wird der gelieferte Zucker als Industrierohstoff verbucht, der gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a für dasselbe Wirtschaftsjahr an einen Verarbeiter geliefert wurde.

Die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten koordinieren die Kontrollen und die Überwachung dieser Vorgänge.

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