Artikel 6 VO (EG) 2006/967
Liefervertrag
(1) Die Industrierohstoffe sind Gegenstand eines zwischen einem Hersteller und einem Verarbeiter geschlossenen Liefervertrags gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006, der garantiert, dass die Rohstoffe in der Gemeinschaft für die Herstellung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Erzeugnisse verwendet werden.
(2) Der Liefervertrag für die Industrierohstoffe enthält mindestens folgende Angaben:
- a)
- Name, Anschrift und Zulassungsnummer der Vertragsparteien;
- b)
- Laufzeit des Vertrags und je Lieferzeitraum zu liefernde Mengen der einzelnen Rohstoffe;
- c)
- Preise und Qualität der Rohstoffe sowie die Lieferbedingungen;
- d)
- die Verpflichtung des Herstellers, einen Rohstoff aus seiner Nichtquotenerzeugung zu liefern, und die Verpflichtung des Verarbeiters, die gelieferten Mengen ausschließlich zu verwenden, um eines oder mehrere der Erzeugnisse herzustellen, für die er zugelassen ist.
(3) Gehören der Hersteller und der Verarbeiter demselben Unternehmen an, so stellt das Unternehmen pro forma einen Liefervertrag auf, der alle Angaben gemäß Absatz 2 mit Ausnahme der Preise enthält.
(4) Der Hersteller übermittelt den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der ihn zugelassen hat, und den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der den betreffenden Verarbeiter zugelassen hat, eine Kopie von jedem Vertrag, bevor die erste Lieferung aufgrund des betreffenden Vertrags stattfindet. In der Kopie müssen die Preise gemäß Absatz 2 Buchstabe c nicht angegeben sein.
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