Artikel 5 VO (EG) 2006/967

Zulassung

(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen die Zulassung auf Antrag den Unternehmen, die über die Kapazitäten verfügen, um aus dem Industrierohstoff eines der im Anhang aufgeführten Erzeugnisse herzustellen, und die sich insbesondere verpflichten,

a)
die Verzeichnisse gemäß Artikel 11 zu führen;
b)
auf Anfrage der vorgenannten Behörden alle Angaben oder Belege im Zusammenhang mit der Verwaltung und der Kontrolle des Ursprungs und der Verwendung der betreffenden Rohstoffe zu übermitteln;
c)
den vorgenannten Behörden die Durchführung geeigneter Verwaltungs- und Warenkontrollen zu ermöglichen.

(2) Der Zulassungsantrag enthält Angaben über die Produktionskapazität und die technischen Koeffizienten für die Verarbeitung des Rohstoffs sowie eine genaue Beschreibung des herzustellenden Erzeugnisses. Die Angaben sind nach Standort aufgeschlüsselt.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sich von der Glaubwürdigkeit der technischen Koeffizienten für die Verarbeitung der Rohstoffe zu vergewissern.

Die Koeffizienten werden anhand von Tests festgelegt, die im Unternehmen des Verarbeiters durchgeführt werden. Können für das betreffende Unternehmen keine eigenen Koeffizienten angegeben werden, so stützt sich die Überprüfung auf die Koeffizienten, die in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften festgelegt sind, oder — sofern diese nicht vorliegen — auf die in der betreffenden Verarbeitungsindustrie allgemein anerkannten Koeffizienten.

(3) Die Zulassung wird für die Herstellung eines oder mehrerer spezifischer Erzeugnisse erteilt. Sie wird entzogen, wenn festgestellt wird, dass eine der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 nicht mehr erfüllt ist. Der Entzug der Zulassung kann im laufenden Wirtschaftsjahr erfolgen, nicht jedoch rückwirkend.

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