Artikel 4 VO (EG) 2006/967

Abgabepflichtige Überschussmengen

(1) Der Überschussbetrag wird bei den Herstellern auf die Mengen erhoben, die sie über die ihnen für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr zugeteilte Quote hinaus erzeugt haben.

Der Überschussbetrag wird jedoch nicht auf die Mengen gemäß Absatz 1 erhoben, die

a)
spätestens am 30. November des folgenden Wirtschaftsjahres an einen Verarbeiter zwecks Herstellung der im Anhang aufgeführten Erzeugnisse geliefert wurden;
b)
gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 übertragen und im Falle von Zucker vom Hersteller bis zum letzten Tag des betreffenden Wirtschaftsjahres gelagert wurden;
c)
bis zum 31. Dezember des folgenden Wirtschaftsjahres im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung für die Regionen in äußerster Randlage gemäß Titel II der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 geliefert wurden;
d)
bis zum 31. Dezember des folgenden Wirtschaftsjahres im Rahmen einer Ausfuhrlizenz ausgeführt wurden;
e)
unter von der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats anerkannten Umständen zerstört oder unwiederbringlich beschädigt wurden.

(2) Jeder Zuckerhersteller teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der ihn zugelassen hat, bis zum 1. Februar des betreffenden Wirtschaftsjahres die Menge Zucker mit, die er über seine Produktionsquote hinaus erzeugt hat.

Gegebenenfalls teilt jeder Zuckerhersteller außerdem bis zum Ende jedes Folgemonats die Anpassungen dieser Erzeugung mit, die im Laufe des Vormonats des betreffenden Wirtschaftsjahres stattgefunden haben.

(3) Bis spätestens 30. Juni stellen die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Mengen, die überschüssigen Gesamtmengen und die für das vorangegangene Wirtschaftsjahr erhobenen Überschussbeträge fest und teilen diese Angaben der Kommission mit.

Machen die Mitgliedstaaten von der in Artikel 19 Absatz 3 genannten Möglichkeit Gebrauch, so ist die Frist gemäß Unterabsatz 1 der 31. Dezember.

(4) Können die Vorgänge gemäß Absatz 1 Buchstaben a, c und d im Falle höherer Gewalt nicht fristgerecht durchgeführt werden, so ergreift die zuständige Stelle des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet die überschüssigen Mengen Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup erzeugt worden sind, die Maßnahmen, die aufgrund der vom Beteiligten geltend gemachten Umstände notwendig sind.

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