Artikel 3 VO (EG) 2006/967

Betrag

(1) Der Überschussbetrag gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird auf 500 EUR/t festgesetzt.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen den Herstellern bis zum 1. Mai, der auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem der Überschuss erzeugt wurde, den zu zahlenden Gesamtbetrag mit. Dieser Gesamtbetrag ist von den betreffenden Herstellern bis zum 1. Juni desselben Jahres zu zahlen.

Machen die Mitgliedstaaten von der in Artikel 19 Absatz 3 genannten Möglichkeit Gebrauch, so sind die Fristen gemäß Unterabsatz 1 der 1. November bzw. der 1. Dezember.

(3) Die Menge, für die der Überschussbetrag entrichtet wurde, gilt als auf dem Gemeinschaftsmarkt abgesetzt.

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