Artikel 2 VO (EG) 2006/967

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)
„Rohstoff” : Zucker, Isoglucose und/oder Inulinsirup;
b)
„Industrierohstoff” : Industriezucker, Industrieisoglucose oder Industrieinulinsirup gemäß Artikel 2 Nummern 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006;
c)
„Hersteller” : ein gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 für die Erzeugung von Rohstoffen zugelassenes Unternehmen;
d)
„Verarbeiter” : ein Unternehmen, das gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung für die Verarbeitung der Rohstoffe zu einem oder mehreren der im Anhang aufgeführten Erzeugnisse zugelassen ist.

Die Mengen Rohstoff und Industrierohstoff werden in Tonnen Weißzuckeräquivalent oder im Falle von Isoglucose in Tonnen Trockenstoff ausgedrückt.

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