Präambel VO (EG) 2006/967

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann die über die Quote hinaus erzeugte Menge zur Verarbeitung bestimmter Erzeugnisse verwendet, auf das folgende Wirtschaftsjahr übertragen, im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung für die Regionen in äußerster Randlage gemäß der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates vom 30. Januar 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union(2) verwendet oder im Rahmen einer bestimmten Mengenbegrenzung ausgeführt werden.
(2)
Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird ein Überschussbetrag erhoben auf Mengen von Überschusszucker, Überschussisoglucose und Überschussinulinsirup, die weder übertragen noch ausgeführt noch im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung für die Regionen in äußerster Randlage verwendet wurden, auf Mengen von Industriezucker, Industrieisoglucose und Industrieinulinsirup, für die bis zu einem noch festzusetzenden Termin nicht der Nachweis erbracht wurde, dass sie zu einem der Erzeugnisse gemäß Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung verarbeitet worden sind, sowie auf die Mengen, die gemäß Artikel 19 der genannten Verordnung aus dem Markt genommen und für die die Verpflichtungen des Artikels 19 Absatz 3 nicht eingehalten worden sind.
(3)
Der Überschussbetrag ist auf einem hinreichen hohen Niveau festzusetzen, um eine Anhäufung von über die Quote hinaus erzeugten Mengen, die Störungen auf dem Markt hervorrufen könnten, zu vermeiden. Zu diesem Zweck scheint ein Festbetrag in Höhe des vollen Einfuhrzollsatzes für Weißzucker angemessen zu sein.
(4)
Für Nichtquotenzucker, -isoglucose oder -inulinsirup sind Bestimmungen für den Fall, dass das Erzeugnis zerstört und/oder unwiederbringlich beschädigt wird, sowie für die Fälle höherer Gewalt vorzusehen, die seine Verwendung gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 unmöglich machen.
(5)
Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird den Unternehmen, die Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup zu einem der Industrieerzeugnisse gemäß Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung verarbeiten, eine Zulassung erteilt. Es empfiehlt sich, den Inhalt des Zulassungsantrags, den die Verarbeiter bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stellen müssen, zu präzisieren. Die Auflagen, zu denen sich diese Unternehmen als Gegenleistung für die Zulassung verpflichten müssen, sind festzulegen, insbesondere die Verpflichtung, über die Menge der angelieferten, verarbeiteten und als Verarbeitungsprodukte ausgelieferten Rohstoffe laufend Buch zu führen. Im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Anwendung der Regelung für Industriezucker, Industrieisoglucose und Industrieinulinsirup sind Sanktionen für Verarbeiter vorzusehen, die ihren Verpflichtungen oder Zusagen nicht nachkommen.
(6)
Für Industriezucker, -isoglucose oder -inulinsirup gemäß Artikel 12 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 müssen die Verwendungsbedingungen festgelegt werden, insbesondere was die Lieferverträge für Rohstoffe betrifft, die zwischen Herstellern und Verarbeitern zu schließen sind, und gemäß Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung ist das Verzeichnis der unter dem genannten Buchstaben aufgeführten Erzeugnisse unter Berücksichtigung der bei der Belieferung der chemischen und pharmazeutischen Industrie mit Zucker gesammelten Erfahrungen zu erstellen.
(7)
Im Interesse einer effizienten Kontrollregelung ist die Verwendung von Industriezucker, Industrieisoglucose oder Industrieinulinsirup auf den Direktverkauf zwischen zugelassenen Herstellern und Verarbeitern zu begrenzen.
(8)
Um die Verwendung von Industriezucker und den Zugang zu diesem Rohstoff für potenzielle Verwender zu erleichtern, sollte den Herstellern gestattet werden, einen Teil ihres Industriezuckers durch Zucker zu ersetzen, der von einem anderen Hersteller erzeugt wurde, der gegebenenfalls in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist. Diese Möglichkeit sollte jedoch nur eingeräumt werden, wenn gewährleistet ist, dass die zusätzlichen Kontrollen der gelieferten und von der Industrie tatsächlich verwendeten Mengen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Die Entscheidung, diese Möglichkeit zu gewähren, sollte den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten überlassen bleiben.
(9)
Um eine ordnungsgemäße Verwendung des Zuckers, der Isoglucose oder des Inulinsirups zu gewährleisten, sind Geldstrafen für den Verarbeiter vorzusehen, die hinreichend hoch sein müssen, um auszuschließen, dass die Rohstoffe ihrer Bestimmung entzogen werden.
(10)
Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann jedes Unternehmen beschließen, den seine Zucker-, Isoglucose- oder Inulinsirupquote überschreitenden Teil der Erzeugung ganz oder teilweise auf das folgende Wirtschaftsjahr unter Anrechnung auf die Erzeugung jenes Wirtschaftsjahres zu übertragen. Da ein Zucker erzeugendes Unternehmen seine gesamte über die Quote hinausgehende Erzeugung übertragen kann, müssen die betreffenden Zuckerrübenerzeuger im Rahmen einer Branchenvereinbarung gemäß Artikel 6 der genannten Verordnung eng an dem Übertragungsbeschluss beteiligt werden.
(11)
Die Isoglucoseerzeugung verteilt sich über das ganze Wirtschaftsjahr, und das Erzeugnis lässt sich nur schwer lagern. Daher ist vorzusehen, dass die Isoglucose erzeugenden Unternehmen auch im Nachhinein noch beschließen können müssen, eine Übertragung vorzunehmen.
(12)
Im Hinblick auf die Kontrolle der Mengen und Verwendungszwecke ist vorzusehen, dass der im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung für die Regionen in äußerster Randlage verwendete Zucker direkt von den Herstellern an die Unternehmen in diesen Regionen nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 793/2006 der Kommission vom 12. April 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union(3) zu verkaufen ist. Die ordnungsgemäße Anwendung beider Regelungen erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den Behörden des Zucker erzeugenden Mitgliedstaats, die für die Verwaltung des Zuckerüberschusses zuständig sind, und den Behörden der Regionen in äußerster Randlage, die für die Verwaltung der besonderen Versorgungsregelung zuständig sind.
(13)
Für die Ausfuhr müssen Ausfuhrlizenzen ohne Erstattung gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 und hinsichtlich Zucker im Rahmen der Kontingente erteilt werden, die die Kommission unter Berücksichtigung der Verpflichtungen der Gemeinschaft im Rahmen der Welthandelsorganisation eröffnen muss. Aus verwaltungstechnischen Gründen sind als Ausfuhrnachweis die für die Ausfuhr in der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(4) vorgesehenen Dokumente zu verwenden. Die Mitgliedstaaten müssen die Warenkontrollen in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 2090/2002 der Kommission vom 26. November 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 386/90 des Rates hinsichtlich der Warenkontrolle bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die eine Erstattung gewährt wird(5) durchführen.
(14)
Aus Gründen der Transparenz und Rechtsklarheit sind die Verordnungen (EWG) Nr. 2670/81 der Kommission vom 14. September 1981 mit Durchführungsvorschriften für die Erzeugung außerhalb von Quoten im Zuckersektor(6), (EWG) Nr. 65/82 der Kommission vom 13. Januar 1982 mit Durchführungsbestimmungen zur Übertragung von Zucker auf das folgende Wirtschaftsjahr(7) und (EG) Nr. 1265/2001 der Kommission vom 27. Juni 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates über die Gewährung der Produktionserstattung bei der Verwendung von bestimmten Erzeugnissen des Zuckersektors in der chemischen Industrie(8) mit Wirkung vom 1. Juli 2006 aufzuheben.
(15)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1.

(2)

ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 318/2006.

(3)

ABl. L 145 vom 31.5.2006, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 852/2006 (ABl. L 158 vom 10.6.2006, S. 9).

(4)

ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 410/2006 (ABl. L 71 vom 10.3.2006, S. 7).

(5)

ABl. L 322 vom 27.11.2002, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1454/2004 (ABl. L 269 vom 17.8.2004, S. 9).

(6)

ABl. L 262 vom 16.9.1981, S. 14. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 95/2002 (ABl. L 17 vom 19.1.2002, S. 37).

(7)

ABl. L 9 vom 14.1.1982, S. 14. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2223/2000 (ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 15).

(8)

ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 63. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 493/2006 (ABl. L 89 vom 28.3.2006, S. 11).

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