Artikel 2 VO (EG) 2006/968

Konsultationen im Rahmen von Branchenvereinbarungen

(1) Die Konsultation im Rahmen der betreffenden Branchenvereinbarungen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 erfolgt nach einem detaillierten Zeitplan sowie anhand des vom jeweiligen Unternehmen erstellten Entwurfs eines Umstrukturierungsplans.

Maßgeblich ist die Branchenvereinbarung, die für das Wirtschaftsjahr geschlossen wurde, in dem die Konsultation stattfindet.

Die Arbeitnehmervertreter sowie sonstige vom Umstrukturierungsplan betroffene, aber nicht an der betreffenden Branchenvereinbarung beteiligte Parteien können vom Unternehmen als Beobachter zur Teilnahme an der Konsultation eingeladen werden.

(2) Bei der Konsultation werden alle in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 genannten Bestandteile des Umstrukturierungsplans berücksichtigt.

(3) Die Einladung zur Konsultation wird vom betreffenden Unternehmen übermittelt. Sie wird vom Entwurf des Umstrukturierungsplans und von einer detaillierten Tagesordnung für die vorgesehene Zusammenkunft begleitet. Eine Kopie der Einladung und der begleitenden Dokumente wird gleichzeitig an die zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats gesandt.

(4) Wenn nicht vorher eine Übereinkunft erzielt wird, umfasst der Konsultationsprozess mindestens zwei Zusammenkünfte binnen eines Zeitraums von bis zu 20 Tagen ab dem Tag, an dem die Einladung zur Konsultation übermittelt wurde.

Abweichend von Unterabsatz 1 umfasst der Konsultationsprozess bei Anträgen auf Umstrukturierungsbeihilfe gemäß Artikel 4 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 mindestens eine Zusammenkunft binnen eines Zeitraums von bis zu zehn Tagen.

(5) Die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 genannte Bestätigung, dass der Umstrukturierungsplan in Konsultation ausgearbeitet wurde, erfolgt unter den folgenden Bedingungen:

a)
Das betreffende Unternehmen hat die Einladung übermittelt, und die anderen Parteien haben die Einladung erhalten;
b)
von allen eingeladenen Parteien liegen die Unterschriften aller Teilnehmer der Zusammenkünfte oder eine Erklärung über den etwaigen Verzicht auf die Teilnahme vor;
c)
der Entwurf des Umstrukturierungsplans liegt in der vom betreffenden Unternehmen in der im Anschluss an die Konsultation geänderten Fassung unter Beschreibung der von den Parteien vereinbarten Punkte und der Punkte vor, über die die Parteien keine Einigung erzielt haben;
d)
gegebenenfalls liegen die Positionspapiere der Parteien der Branchenvereinbarung sowie die Stellungnahme des Arbeitnehmervertreters und die Stellungnahmen sonstiger eingeladener Parteien vor.

(6) Für das Wirtschaftsjahr 2006/07 können die Mitgliedstaaten Konsultationen berücksichtigen, die im Rahmen der maßgeblichen Branchenvereinbarungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung geführt wurden, auch wenn sie den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen.

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