Artikel 3 VO (EG) 2006/968
Aufgabe von Quoten
Ab dem Wirtschaftsjahr, für das eine Quote gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 aufgegeben wurde, darf keine Erzeugung von Zucker, Isoglukose und Inulinsirup und kein Zucker, keine Isoglukose und kein Inulinsirup, die bzw. der aus dem vorausgegangenen Wirtschaftsjahr übertragen bzw. im vorausgegangenen Wirtschaftsjahr vom Markt genommen wurden, für die betreffenden Fabriken als Erzeugung im Rahmen dieser Quote gelten.
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