Artikel 20 VO (EG) 2006/968
Beschluss zur vorübergehenden Aussetzung der Zahlungen
Wenn die Kommission beschließt, die Zahlungen der Diversifizierungsbeihilfe, der zusätzlichen Diversifizierungsbeihilfe, der befristeten Beihilfe für Vollzeitraffinerien oder der befristeten Beihilfe für bestimmte Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 vorübergehend auszusetzen, setzt sie die Mitgliedstaaten hiervon vor dem 31. Mai bzw. dem 31. Januar in Kenntnis.
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