Artikel 19 VO (EG) 2006/968

Zahlung an Erzeuger und Lohnunternehmer

(1) Spätestens zwei Monate nach Erhalt der ersten Tranche der Umstrukturierungsbeihilfe leisten die Unternehmen anhand der vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 6 Absatz 1 übermittelten Angaben die Zahlungen an die Zuckerrüben-, Zuckerrohr- und Zichorienerzeuger sowie an die Lohnunternehmer.

(2) Die Zahlungen an die Erzeuger und Lohnunternehmer können direkt vom Mitgliedstaat getätigt werden, wobei die Höhe der gemäß Artikel 16 Absatz 2 zu zahlenden Umstrukturierungsbeihilfe im Rahmen von Absatz 3 des vorliegenden Artikels entsprechend gekürzt wird. In diesem Fall erfolgen die Zahlungen gleichzeitig mit der Zahlung des dem Unternehmen geschuldeten Teils der Umstrukturierungsbeihilfe.

(3) Die Höhe der in den Absätzen 1 und 2 genannten Zahlungen beläuft sich auf höchstens 50 % der ersten Tranche. Wenn dieser Betrag die insgesamt zu zahlende Summe unterschreitet, wird der verbleibende Anteil,

a)
wenn das Unternehmen die Zahlung vornimmt, spätestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ausgezahlt, zu dem das Unternehmen die zweite Tranche der Beihilfe erhalten hat,
b)
wenn der Mitgliedstaat die Zahlung direkt tätigt, gleichzeitig mit der Zahlung der zweiten Tranche der dem Unternehmen zu zahlenden Umstrukturierungsbeihilfe ausgezahlt.

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