Artikel 19 VO (EG) 2006/968
Zahlung an Erzeuger und Lohnunternehmer
(1) Spätestens zwei Monate nach Erhalt der ersten Tranche der Umstrukturierungsbeihilfe leisten die Unternehmen anhand der vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 6 Absatz 1 übermittelten Angaben die Zahlungen an die Zuckerrüben-, Zuckerrohr- und Zichorienerzeuger sowie an die Lohnunternehmer.
(2) Die Zahlungen an die Erzeuger und Lohnunternehmer können direkt vom Mitgliedstaat getätigt werden, wobei die Höhe der gemäß Artikel 16 Absatz 2 zu zahlenden Umstrukturierungsbeihilfe im Rahmen von Absatz 3 des vorliegenden Artikels entsprechend gekürzt wird. In diesem Fall erfolgen die Zahlungen gleichzeitig mit der Zahlung des dem Unternehmen geschuldeten Teils der Umstrukturierungsbeihilfe.
(3) Die Höhe der in den Absätzen 1 und 2 genannten Zahlungen beläuft sich auf höchstens 50 % der ersten Tranche. Wenn dieser Betrag die insgesamt zu zahlende Summe unterschreitet, wird der verbleibende Anteil,
- a)
- wenn das Unternehmen die Zahlung vornimmt, spätestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ausgezahlt, zu dem das Unternehmen die zweite Tranche der Beihilfe erhalten hat,
- b)
- wenn der Mitgliedstaat die Zahlung direkt tätigt, gleichzeitig mit der Zahlung der zweiten Tranche der dem Unternehmen zu zahlenden Umstrukturierungsbeihilfe ausgezahlt.
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