Artikel 18 VO (EG) 2006/968
Zahlung der befristeten Beihilfe an Vollzeitraffinerien
(1) Innerhalb des in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 genannten Rahmens zahlen die Mitgliedstaaten die befristete Beihilfe an Vollzeitraffinerien für gemäß einem Betriebsplan förderfähige Aufwendungen in zwei Tranchen an die Begünstigten:
- a)
- 40 % im September 2007,
- b)
- 60 % im März 2008.
Die Zahlung der einzelnen Tranchen erfolgt gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % der jeweiligen Tranche.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Gesamtaufwendungen durch eine einzige Zahlung im September 2007 gedeckt werden, sofern vor dem 15. September 2007
- a)
- alle im Betriebsplan vorgesehenen Maßnahmen und Aktionen durchgeführt worden sind,
- b)
- der in Artikel 24 Absatz 2 genannte Abschlussbericht vorgelegt worden ist,
- c)
- der Mitgliedstaat die Kontrollen gemäß Artikel 25 vorgenommen hat.
In diesem Fall ist für die Zahlung keine Sicherheit zu leisten.
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