Artikel 18 VO (EG) 2006/968

Zahlung der befristeten Beihilfe an Vollzeitraffinerien

(1) Innerhalb des in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 genannten Rahmens zahlen die Mitgliedstaaten die befristete Beihilfe an Vollzeitraffinerien für gemäß einem Betriebsplan förderfähige Aufwendungen in zwei Tranchen an die Begünstigten:

a)
40 % im September 2007,
b)
60 % im März 2008.

Die Zahlung der einzelnen Tranchen erfolgt gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % der jeweiligen Tranche.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die Gesamtaufwendungen durch eine einzige Zahlung im September 2007 gedeckt werden, sofern vor dem 15. September 2007

a)
alle im Betriebsplan vorgesehenen Maßnahmen und Aktionen durchgeführt worden sind,
b)
der in Artikel 24 Absatz 2 genannte Abschlussbericht vorgelegt worden ist,
c)
der Mitgliedstaat die Kontrollen gemäß Artikel 25 vorgenommen hat.

In diesem Fall ist für die Zahlung keine Sicherheit zu leisten.

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