Artikel 17 VO (EG) 2006/968

Zahlung der Diversifizierungsbeihilfe, der zusätzlichen Diversifizierungsbeihilfe und der befristeten Beihilfe für bestimmte Mitgliedstaaten

(1) Im Rahmen der gemäß Artikel 13 Absatz 3 ermittelten Beträge zahlt der jeweilige Mitgliedstaat die Diversifizierungsbeihilfe, die zusätzliche Diversifizierungsbeihilfe und die befristete Beihilfe für bestimmte Mitgliedstaaten den Begünstigten zweimal jährlich (im März und im September) für die tatsächlich entstandenen, belegten und kontrollierten förderfähigen Aufwendungen.

Wird ein Teil der zusätzlichen Diversifizierungsbeihilfe Zuckerrüben- oder Zuckerrohrerzeugern gewährt, die ihre Erzeugung gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 aufgeben, so stellt der Mitgliedstaat sicher, dass die betreffenden Erzeuger die Zuckerrüben- oder Zuckerrohrerzeugung endgültig aufgegeben haben.

(2) Die erste Zahlung kann im September 2007 erfolgen. Die Diversifizierungsbeihilfe, die zusätzliche Diversifizierungsbeihilfe und die befristete Beihilfe für bestimmte Mitgliedstaaten werden spätestens am 30. September 2012 gezahlt.

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