Artikel 16a VO (EG) 2006/968

Rückwirkende Zahlung der Umstrukturierungsbeihilfe an Erzeuger und Unternehmen, die in den Wirtschaftsjahren 2006/07 und 2007/08 eine Umstrukturierung vorgenommen haben

(1) Die rückwirkenden Zahlungen gemäß Artikel 3 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 betreffen die Beträge, die die positive Differenz ausmachen zwischen der Beihilfe, die den Unternehmen und Erzeugern in den Wirtschaftsjahren 2006/07 und 2007/08 gewährt wurde, und der Beihilfe, die sie unter den für das Wirtschaftsjahr 2008/09 geltenden Bedingungen erhalten hätten.

Für die Anwendung von Unterabsatz 1 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bis spätestens 30. November 2007 die Prozentsätze fest, die sie für die Erzeuger und Lohnunternehmen gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 für alle für die Wirtschaftsjahre 2006/07 und 2007/08 bewilligten Anträge auf Umstrukturierungsbeihilfe festgesetzt haben.

Die Kommission setzt für jeden Mitgliedstaat die Beträge fest, die auf diese Weise rückwirkend gewährt werden können.

(2) Die rückwirkenden Zahlungen werden im Juni 2008 getätigt.

Artikel 16 Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

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