Artikel 16 VO (EG) 2006/968

Zahlung der Umstrukturierungsbeihilfe

(1) Die Zahlung jeder Tranche der Umstrukturierungsbeihilfe gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 erfolgt gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % der betreffenden Tranche.

Hat sich die zuständige Behörde des Mitgliedstaats jedoch davon überzeugt, dass die in Artikel 22 Absatz 1 festgelegten Bedingungen bereits vor Zahlung einer der Tranchen erfüllt sind, so ist diese Zahlung nicht an die Leistung einer Sicherheit gebunden.

(2) Werden die Zahlungen an die Erzeuger und Lohnunternehmer gemäß Artikel 19 Absatz 2 direkt von den Mitgliedstaaten getätigt, so wird die Höhe der betreffenden Tranche um die den Erzeugern und Lohnunternehmern zu zahlenden Beträge gekürzt.

(3) Die Umstrukturierungsbeihilfe wird spätestens am 30. September 2011 gezahlt.

(4) Gegebenenfalls setzt die Kommission spätestens am 31. Januar 2008, 2009, 2010 bzw. 2011 den Prozentsatz der ersten und der zweiten in Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 vorgesehenen Zahlung sowie den vorläufigen Zeitpunkt für die zweite Zahlung fest.

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