Artikel 15 VO (EG) 2006/968

Befristete Beihilfe für Vollzeitraffinerien

(1) Eine Vollzeitraffinerie, die am 30. Juni 2006 eine Raffinerie im Sinne von Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 war, kann die befristete Beihilfe gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 beantragen, die von dem Mitgliedstaat gewährt wird, in dessen Hoheitsgebiet sich die Raffinerie befindet.

(2) Vollzeitraffinerien beantragen die Beihilfe unter Vorlage des in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 genannten Betriebsplans bis zu einem vom betreffenden Mitgliedstaat zu bestimmenden Termin, der vor dem 30. September 2007 liegen muss.

(3) Der Betriebsplan nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 umfasst mindestens Folgendes:

a)
eine Zusammenfassung der wesentlichen Ziele, Maßnahmen, Aktionen, Kosten, Finanzierungsmaßnahmen und Zeitpläne;
b)
eine Beschreibung und eine Analyse der aufgetretenen Probleme bei der Anpassung an die Reform der gemeinschaftlichen Zuckermarktorganisation;
c)
eine Beschreibung der vorgesehenen Aktionen oder Maßnahmen und deren Übereinstimmung mit anderen in diesen Regionen unternommenen oder vorgesehenen und aus Gemeinschaftsfonds finanzierten Maßnahmen, von denen der Antragsteller Begünstigter ist;
d)
einen Zeitplan aller vorgesehener Aktionen oder Maßnahmen sowie die zugrunde gelegten Kriterien für die Abgrenzung dieser Aktionen und Maßnahmen von ähnlichen Aktionen und Maßnahmen, die aus anderen Gemeinschaftsfonds finanziert werden sollen, von denen der Antragsteller Begünstigter ist;
e)
einen Finanzplan mit Aufschlüsselung sämtlicher Kosten nach Aktionen oder Maßnahmen und mit einem Zeitplan für die zu leistenden Zahlungen.

(4) Die im Betriebsplan vorgesehenen Aktionen oder Maßnahmen beinhalten eines oder mehrere der folgenden Elemente: Investitionen, den Abbau von Produktionsanlagen, Beiträge zu den Betriebskosten, Regelungen zur Abschreibung von Anlagegütern und sonstige zur Anpassung an die neue Situation für erforderlich gehaltene Vorkehrungen.

(5) Die Mitgliedstaaten entscheiden innerhalb des in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 vorgegebenen finanziellen Rahmens über die Förderfähigkeit der Betriebspläne und setzen die Antragsteller und die Kommission binnen dreißig Arbeitstagen nach dem in Absatz 2 dieses Artikels genannten Termin von ihrer Entscheidung in Kenntnis.

Im selben Zeitraum teilt der Mitgliedstaat der Kommission mit, welche Beträge den einzelnen Raffinerien gewährt werden sollen und gegebenenfalls nach welchen objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien die Zuteilung der Beihilfe auf die einzelnen in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet ansässigen Vollzeitraffinerien erfolgt.

(6) Die im Betriebsplan vorgesehenen Aktionen oder Maßnahmen werden vor dem 30. September 2010 durchgeführt.

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