Artikel 14 VO (EG) 2006/968
Nationale Umstrukturierungsprogramme
(1) Bis zum 31. Dezember 2006 sowie jeweils bis zum 30. September 2007, 2008 und 2009 teilen die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission ihre nationalen Umstrukturierungsprogramme mit, in denen im Einzelnen angegeben ist, welche Maßnahmen im Rahmen der nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a ermittelten Höhe der Diversifizierungsbeihilfe, der nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b ermittelten Höhe der zusätzlichen Diversifizierungsbeihilfe und der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c genannten Höhe der befristeten Beihilfe für bestimmte Mitgliedstaaten ergriffen werden.
(2) Die nationalen Umstrukturierungsprogramme umfassen mindestens Folgendes:
- a)
- eine Zusammenfassung der wesentlichen Ziele, Maßnahmen, Aktionen, Kosten, Finanzierungsmaßnahmen und Zeitpläne für die jeweils betroffenen Regionen;
- b)
- eine Beschreibung der betroffenen Region(en) sowie eine Analyse der mit der Umstrukturierung des Zuckersektors verbundenen Probleme;
- c)
- eine Darstellung der verfolgten Zwecke und vorgesehenen Maßnahmen oder Aktionen, ihre Übereinstimmung mit den förderfähigen Umstrukturierungsplänen gemäß Artikel 9 sowie eine Beschreibung der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums in den betreffenden Regionen und sonstige in diesen Regionen unternommene oder vorgesehene Maßnahmen, insbesondere aus anderen Gemeinschaftsfonds finanzierte Maßnahmen;
- d)
- einen Zeitplan aller vorgesehener Aktionen oder Maßnahmen sowie die zugrunde gelegten Kriterien für die Abgrenzung dieser Aktionen und Maßnahmen von ähnlichen Aktionen und Maßnahmen, die aus anderen Gemeinschaftsfonds finanziert werden sollen;
- e)
- gegebenenfalls den Betrag der zusätzlichen Diversifizierungsbeihilfe für Zuckerrüben- oder Zuckerrohrerzeuger, die ihre Produktion aufgeben, sowie die objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien für die Zuteilung dieser Beihilfe;
- f)
- einen Finanzplan mit Aufschlüsselung sämtlicher Kosten nach Aktionen oder Maßnahmen und einem Zeitplan für die zu leistenden Zahlungen.
(3) Die in den nationalen Umstrukturierungsprogrammen vorgesehenen Aktionen oder Maßnahmen sind bis zum 30. September 2011 durchzuführen.
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