Artikel 13 VO (EG) 2006/968

Beihilfebeträge nach Mitgliedstaaten

(1) Bis zum 31. Mai 2008 für das Wirtschaftsjahr 2008/09 und bis zum 31. März 2009 für das Wirtschaftsjahr 2009/10 setzt die Kommission die den einzelnen Mitgliedstaaten im Rahmen des Umstrukturierungsfonds zuzuweisenden Beträge für

a)
die Diversifizierungsbeihilfe gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006,
b)
die zusätzliche Diversifizierungsbeihilfe gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006,
c)
die befristete Beihilfe für bestimmte Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006

fest.

(2) Die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Beträge ergeben sich aus:

a)
der Höhe der in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 vorgesehenen Diversifizierungsbeihilfe, multipliziert mit dem Umfang der im betreffenden Mitgliedstaat aufgegebenen Zuckerquote, für die eine Umstrukturierungsbeihilfe ab den folgenden Daten gewährt wird:

ab dem Wirtschaftsjahr 2006/07 für die Beträge, die im Oktober 2006 festgesetzt werden,

ab dem Wirtschaftsjahr 2007/08 für die Beträge, die im März 2007 festgesetzt werden,

ab dem Wirtschaftsjahr 2008/09 für die Beträge, die im März 2008 festgesetzt werden,

ab dem Wirtschaftsjahr 2009/10 für die Beträge, die im März 2009 festgesetzt werden;

b)
der Höhe der zusätzlichen Diversifizierungsbeihilfe für den höchsten Prozentsatz gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006, multipliziert mit dem Gesamtumfang der unter Buchstabe a dieses Absatzes genannten Zuckerquote bis zu den folgenden Wirtschaftsjahren:

bis zum Wirtschaftsjahr 2006/07 für die Beträge, die im Oktober 2006 festgesetzt werden,

bis zum Wirtschaftsjahr 2007/08 für die Beträge, die im März 2007 festgesetzt werden,

bis zum Wirtschaftsjahr 2008/09 für die Beträge, die im März 2008 festgesetzt werden,

bis zum Wirtschaftsjahr 2009/10 für die Beträge, die im März 2009 festgesetzt werden;

Die sich aus der Berechnung gemäß erstem Unterabsatz ergebenden Beträge werden gegebenenfalls verringert um die Gesamtheit der bereits zuvor nach der hier dargestellten Methode festgesetzten Beträge der zusätzlichen Diversifizierungsbeihilfe;

c)
gegebenenfalls den Beträgen der befristeten Beihilfe für bestimmte Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006.

(3) Die nach Absatz 2 ermittelten Beträge werden auf die nach Absatz 1 für die Vorjahre festgestellten Beträge aufgeschlagen.

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