Artikel 12 VO (EG) 2006/968
Änderung oder Verschiebung eines Umstrukturierungsantrags
(1) Zulässige Anträge, für die in dem Wirtschaftsjahr, für das die Aufgabe von Quoten beantragt wird, keine Umstrukturierungsbeihilfe gewährt werden kann, können vom Antragsteller binnen zwei Monaten nach dem in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 genannten Termin zurückgezogen werden.
(2) Wenn das betreffende Unternehmen seinen Antrag nicht gemäß Absatz 1 zurückzieht, ändert es den betreffenden Umstrukturierungsplan binnen der in demselben Absatz genannten Frist, um die Höhe der Umstrukturierungsbeihilfe für das folgende Wirtschaftsjahr gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 zu berücksichtigen.
Für die Zwecke von Artikel 8 Absatz 1 wird der Zeitpunkt des Eingangs des Erstantrags berücksichtigt.
In dem in Unterabsatz 1 genannten Fall verschiebt der Antragsteller die Aufgabe seiner Quote um ein Wirtschaftsjahr und hat den in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 genannten befristeten Umstrukturierungsbetrag zu zahlen.
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