Artikel 11a VO (EG) 2006/968
Sonderfälle betreffend zusätzliche Anträge auf Umstrukturierungsbeihilfe
(1) Wird in Bezug auf eine Fabrik, für die aufgrund eines Antrags gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 eine Umstrukturierungsbeihilfe gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a derselben Verordnung gewährt wurde, ein weiterer Antrag auf Umstrukturierungsbeihilfe gemäß Artikel 4 Absatz 1a derselben Verordnung für die Aufgabe einer weiteren Quote eingereicht, so basiert der diesem Antrag beizufügende Umstrukturierungsplan auf der Gesamtquote, die aufgegeben werden soll, und ersetzt den Umstrukturierungsplan, der im Rahmen des ersten Antrags übermittelt und gemäß Artikel 5 der genannten Verordnung genehmigt wurde.
Das Gleiche gilt im Fall, dass der erste und der zusätzliche Antrag im Hinblick auf die Gewährung einer Umstrukturierungsbeihilfe gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 eingereicht werden.
(2) Wird in Bezug auf eine Fabrik, für die aufgrund eines Antrags gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung eine Umstrukturierungsbeihilfe gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b derselben Verordnung gewährt wurde, ein weiterer Antrag auf Umstrukturierungsbeihilfe gemäß Artikel 4 Absatz 1a der Verordnung für die Aufgabe einer weiteren Quote im Hinblick auf die Gewährung einer Umstrukturierungsbeihilfe gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung eingereicht, so kann der vorherige Antrag erneut für die Gewährung einer Beihilfe gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a derselben Verordnung geprüft werden, sofern der dem zusätzlichen Antrag beizufügende Umstrukturierungsplan auf der Gesamtquote basiert, die aufgegeben werden soll, und den Umstrukturierungsplan ersetzt, der im Rahmen des ersten Antrags übermittelt und gemäß Artikel 5 der genannten Verordnung genehmigt wurde.
Das Gleiche gilt für die ersten Anträge, die im Hinblick auf die Gewährung einer Umstrukturierungsbeihilfe gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 eingereicht wurden, wenn der zusätzliche Antrag im Hinblick auf die Gewährung einer Umstrukturierungsbeihilfe gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a bzw. b der genannten Verordnung eingereicht wird.
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