Artikel 11 VO (EG) 2006/968
Änderungen des Umstrukturierungsplans
(1) Sobald die Umstrukturierungsbeihilfe gewährt wird, führt der Begünstigte alle im genehmigten Umstrukturierungsplan genannten Maßnahmen durch und kommt den Verpflichtungen nach Maßgabe seines Antrags auf Umstrukturierungsbeihilfe nach.
(2) Änderungen eines genehmigten Umstrukturierungsplans sind mit dem jeweiligen Mitgliedstaat zu vereinbaren; das betreffende Unternehmen stellt zu diesem Zweck einen Antrag, in dem
- a)
- die Gründe für die Änderung sowie aufgetretene Probleme erläutert werden;
- b)
- die vorgesehenen Änderungen bzw. die vorgeschlagenen neuen Maßnahmen und deren voraussichtliche Auswirkungen beschrieben sind;
- c)
- die finanziellen und zeitlichen Auswirkungen der Änderungen im Einzelnen dargestellt werden.
Die Änderungen dürfen keine Auswirkungen auf den Gesamtbetrag der zu gewährenden Umstrukturierungsbeihilfe oder auf die gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 zu zahlenden befristeten Umstrukturierungsbeträge haben.
Der betreffende Mitgliedstaat informiert die Kommission über den geänderten Umstrukturierungsplan.
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